Absenzenordnung
- Als Absenz gilt jedes Versäumen einer Unterrichtsstunde.
- Jede Absenz ist im Absenzenheft einzutragen, ausgenommen es liegt eine Dispens vor. Unmittelbar unter der letzten Eintragung unterzeichnen der Lehrbetrieb/Praktikumsbetrieb und bei minderjährigen Lernenden bzw. Lernenden im SBA und IBA der gesetzliche Vertreter die Entschuldigung.
- Spätestens am zweiten Schultag nach Wiederaufnahme des Unterrichts ist das Absenzenheft den zuständigen Fachlehrpersonen und am Schluss der Klassenlehrperson zur Unterschrift vorzulegen.
- Die Klassenlehrperson kontrolliert regelmässig die Absenzen und mahnt säumige Lernende. Bleibt die Entschuldigung aus, orientiert sie den Lehrbetrieb/Praktikumsbetrieb bzw. den gesetzlichen Vertreter.
- Für voraussehbare Abwesenheit ist dem zuständigen Bereichsleiter spätestens drei Wochen vorher ein schriftliches Dispensgesuch einzureichen. In diesem Fall erübrigt sich der Eintrag im Absenzenheft.
- Das Gesuch wird vom Gesuchsteller persönlich in offizieller Briefform abgefasst und enthält nebst Schultag, Datum und Klasseneinteilung die klare, stichhaltige Begründung für den Antrag und die Beschreibung, wie der versäumte Unterrichtsstoff nachgeholt wird. Im Weiteren ist das Gesuch vor dem Einreichen der ausbildungsverantwortlichen Person im Betrieb zur Kenntnisnahme und Unterschrift vorzulegen.
- Der Bereichsleiter entscheidet über das Gesuch und orientiert den Lernenden, den Lehrbetrieb und die zuständigen Lehrpersonen.
- Dispensgesuche, welche der geforderten Form und dem geforderten Umfang nicht entsprechen, werden nicht behandelt. Ein Mustergesuch ist im Klassenordner zu finden.
- Als Entschuldigungsgründe gelten: Krankheit oder Unfall, sofern der Unterrichtsbesuch nicht mehr möglich ist; Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst; ausserordentliche Ereignisse in der Familie; Konsultation von Facharzt und Zahnarzt (nur in dringenden Fällen)
- Die Schulleitung kann das Fernbleiben vom Unterricht ausnahmsweise aus andern wichtigen Gründen entschuldigen.
- Als unentschuldigt gilt jede Absenz, welche nicht innerhalb von 4 Wochen nach Wiedererscheinen im Unterricht vom Klassenlehrer als begründet angenommen wird.
- Ferner gilt das dreimalige Zuspätkommen ohne wichtigen Grund ebenfalls als unentschuldigte Absenz.
- Bei unentschuldigten Absenzen kann das Rektorat die geeigneten Massnahmen treffen (Verwarnung, Meldung an das Amt für Berufsbildung, Busse).
- Das Absenzenheft ist sorgfältig aufzubewahren. Vollständig benützte Hefte können im Sekretariat umgetauscht werden. Verlorene oder fahrlässig beschädigte Hefte müssen gegen eine Gebühr von CHF 10.00 ersetzt werden.
